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Genua, 1822
Runder, gewölbter, mit Kanneluren und Blattfries gezierter Fuß, konischer Schaft und
pokalvasenförmige Tülle mit Akanthusblattzier. Silber. Am Fußrand gepunzt mit Stadtmarke
und Dat. "822". H. 28,5 cm; zus. 660 g.
italienisches Silber, Kerzenhalter, Kerzenleuchter, Kerzenständer, Klassizismus, Leuchterpaar
Genoa, 1822
Round, domed foot decorated with fluting and foliate frieze, conical stem and
goblet-shaped spout with acanthus foliate decoration. Silver. Hallmarked with city mark
and date ''822'' on the foot rim. H. 28.5 cm; total weight 660 g.
Fine & Decorative Art
Auktionswährung
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EUR |
Andere Zahlungsmethoden
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Bitte organisieren Sie die Abholung innerhalb von 14 Tagen nach dem Zuschlag. Wir empfehlen den Transport per Spedition Für die Abwicklung (Kosten, Terminabsprache, Versicherung usw.) nehmen Sie bitte direkt mit einer der Speditionen Kontakt auf oder beauftragen Sie eine Spedition Ihrer Wahl.
Mail Boxes Etc. – Center 2923 Nürnberg 0911 / 93 11 26 45
Oliver Schütz «Fine Art Travel GmbH» 04131 / 69 71 200 info@finearttravel.de www.finearttravel.de
Robert Ciesielski Kunstspedition 0151/ 61 48 76 92 kunstspedition.c.robert@web.de
Michael Heincz «Fine Art Transfer» 04131 / 99 53 470 m.heincz@web.de www.fine-art-transfer.com
Matthias Fegers «Service für Kunst und Handel» 04131 / 72 75 25 info@fegers-transporte.de
Udo Pross «Transporte & Logistic Services» 08802 / 90 17 28 pross_transporte@yahoo.com |
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Durch die Teilnahme an der Auktion erkennt der Bieter die nachstehenden Allgemeinen Versteigerungsbedingungen an:
I. Kommissionsgeschäft
Die »Kunstauktionshaus Schlosser GmbH & Co. KG, Bamberg « versteigert in eigenem Namen für fremde Rechnung als Kommissionär. Die Versteigerung erfolgt freiwillig, ein Anspruch auf Nennung der Kommitenten besteht nicht. Eigenware ist im Besitzerverzeichnis gesondert aufgeführt.
II. Gebote
1. Bieter, die dem Auktionshaus nicht bekannt sind bzw. erstmals mit steigern, sind gehalten, sich vor der Auktion zu legitimieren bzw. wenn sie als Beauftragte von Dritten handeln, ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
2. Gebote können persönlich sowie schriftlich oder telefonisch
abgegeben werden. Schriftliche Gebote müssen spätestens bis zum Vortag der Auktion eingehen. Telefonische Gebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Bieter.
3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalognummern zu vereinigen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.
III. Versteigerung
1. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf zum Schätzwert. Schätzpreise sind die im Katalog angegebenen Preise. Sie dienen als Anhaltspunkt für den Handelswert.
2. In bestimmten Fällen erfolgt der Aufruf unter dem im Katalog angegebenen Schätzpreis.
3. Ein vor Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss wirksam. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird und das Limit erreicht ist.
4. Der Versteigerer kann den Zuschlag ohne Begründung verweigern. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorausgehende Gebot verbindlich.
5. Bei Doppelgeboten entscheidet das Los. Besteht Uneinigkeit, an wen der Zuschlag erfolgt ist, wenn ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde oder sonstige Zweifel am Zuschlag bestehen, ist der Versteigerer berechtigt, den Zuschlag aufzuheben und die Sache erneut auszubieten.
6. Wenn das Limit nicht erreicht ist, kann der Versteigerer unter Vorbehalt zuschlagen. Der Bieter ist dann 20 Tage an sein Gebot gebunden, danach erlischt das Gebot, wenn nicht vorher dem Bieter schriftlich der vorbehaltlose Zuschlag erteilt wurde. Wird das Gebot durch einen Einlieferer
nicht genehmigt, so kann der Gegenstand ohne Rückfrage beim Bieter des Vorbehaltsgebotes an einen höher Bietenden abgegeben werden.
7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und sofortiger Bezahlung. Mit dem Zuschlag gehen alle Risiken auf den Käufer über, das Eigentum jedoch erst nach erfolgtem, vollständigem Zahlungseingang.
8. Den Ablauf der Versteigerung bestimmt der Auktionator. Er legt auch die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände fest.
IV. Aufgeld
1. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 25 % brutto erhoben. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Differenzbesteuerung. Die im Aufgeld enthaltene Mehrwertsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen.
2. Auf Wunsch kann eine regelbesteuerte Rechnung ausgestellt werden. Die Umsatzsteuer wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Händler aus dem EU-Raum mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von der Umsatzsteuerzahlung befreit, sofern die gekauften Objekte zu Gewerbezwecken erworben wurden. Bei nachgewiesener Ausfuhr in Drittländer wird die Umsatzsteuer zurückerstattet.
V. Zahlung und Versand
1. Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Bieter haben den Endpreis sofort nach erfolgtem Zuschlag bar zu bezahlen. Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber akzeptiert.
2. Rechnungen an auswärtige Käufer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
3. Versandaufträge nur nach schriftlicher Order. Verpackung, Versand und Transport zum Selbstkostenpreis zu Kosten und Risiko des Käufers. Nicht verschickt werden zerbrechliche Objekte sowie Gemälde und Graphik hinter Glas.
VI. Nichterfüllung des Vertrages
1. Bei nicht fristgerechter Bezahlung oder bei verweigerter Abnahme der zugeschlagenen Sache kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von monatlich 1,2 % erhoben
werden. Der Versteigerer kann den Gegenstand nochmals versteigern. Bei Zuschlag erlöschen alle Rechte des säumigen Bieters für den ihm vorher erteilten Zuschlag. Er haftet
für einen Ausfall, hat jedoch keinen Anspruch auf etwaigen Mehrerlös.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den ersteigerten Gegenstand nach Absprache mit dem Versteigerer, spätestens jedoch 14 Tage nach dem Zuschlag, abzuholen. Nach dieser Frist ist der Versteigerer berechtigt, diese Gegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers bei einer Spedition einzulagern.
VII. Ausschluss der Gewährleistung
Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind gebraucht. Sie können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden und werden in dem Erhaltungszustand versteigert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden. Katalogangaben sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, sind jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien im Rechtssinne. Sie dienen
ausschließlich der Information und werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Für mündliche oder schriftliche Auskünfte gilt dasselbe. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, außer für mangelbedingte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für sonstige mangelbedingte Schäden, die auf grobem Verschulden oder Vorsatz (auch von Erfüllungsgehilfen) beruhen. Soweit eine Haftung für Schäden für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Bei begründeten Mängelrügen verpflichtet sich das Auktionshaus, seine Ansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen. Dies gilt bei Echtheitsmängeln nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Zuschlagserteilung, bei sonstigen Mängeln innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zuschlag. Zu einer gerichtlichen Geltendmachung ist das Auktionshaus nur verpflichtet, wenn der Käufer hierfür die Kosten trägt. Eine Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der versteigerte Gegenstand verändert wurde und sich nicht im gleichen Zustand befindet wie am Auktionstag.
VIII. Haftungsausschluss
Schadensersatzansprüche aufgrund Mangels, Verlustes oder Beschädigung versteigerter Gegenstände oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Soweit eine Haftung für Schäden für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Soweit die Haftung des Auktionshauses ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Freihändiger Verkauf
Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf von Versteigerungsgut.
X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Soweit der Bieter Unternehmer ist, unterliegen dieser Vertrag und diese Allgemeinen Versteigerungsbedingungen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts. Soweit der Bieter Verbraucher ist, unterliegen dieser Vertrag sowie diese Allgemeinen Versteigerungsbedingungen dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Sofern es sich bei dem Bieter um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, ist Bamberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag und diesen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen entstehenden Streitigkeiten.
XI. Salvatorische Klausel
Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Versteigerungsbedingungen unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Conditions for the bidder
By participating in the auction, the bidder acknowledges and agrees to the below mentioned auction conditions:
I. Commission Business
The “Kunstauktionshaus Schlosser GmbH & Co. KG, Bamberg” sells by auction in their own name as commission agent for third-party account. The auction sale is voluntary, there is no right to know the name of the seller. Items belonging to the auction house are specified in the list of owners.
II. Bidding
1. Bidders unknown to the auction house or who are bidding for the first time are requested to prove their identity, respectively if they are acting on behalf of third party, to produce their power of agency.
2. Bids can be made personally, in writing or by phone. Written bids must come in, not later than the day before the auction. Telephone bids require a written confirmation by the bidder.
3. The auctioneer reserves the right to combine, divide, to withdraw lots or to ignore the published order.
III. Auction
1. The auction of an item starts with the announcement of the estimate price. Estimate price is the price indicated in the catalogue. It serves as a clue to the commercial value.
2. In certain cases the announcement can be below the estimate price.
3. A bid for an item given before the end of an auction remains valid until the end of the auction. The successful bid price has been found, when no higher bid is delivered after the auctioneer has announced a bid three times, provided the limit price has been reached or exceeded.
4. The auctioneer has the right to reject a bid without explanation. If a bid is rejected, the previous bid will be the current high bid.
5. In case of double bids drawing lots will decide. In case of disagreement regarding who is the successful buyer, e.g. if a duly given bid was overlooked or other doubt exists, the auctioneer is entitled to re-offer and re-sell the item in question.
6. If the limit has not been met, the auctioneer can knock down conditionally. The bidder will then be committed to his bid for 20 days. After 20 days the bid expires unless the bidder has been informed in writing, that he is the successful bidder. If the bid is not approved by the consignor, then the item can be sold to another bidder for a higher price without notifying the above mentioned conditional high bidder.
7. The knock down of the hammer implies obligation to take over the item and prompt payment. With the knock down all risks are passed to the buyer except that ownership is depending of a complete payment.
8. The flow of the auction is decided by the auctioneer. He will also decide the order in which the items are auctioned.
IV. Buyers Premium
1. To the hammer price is added buyers premium of 25 % gross. The settlement is made in the context of “Differenzbesteuerung”. The VAT contained in the premium is not specified.
2. Please note that to items marked with an (*) in the catalogue, normal taxation is applied. The total price consists of hammer price and buyers premium of 10 % (Net invoice price) plus VAT of 7 % respectively 19 %.
V. Payment and Shipping Order
1. Bidders participating personally in the auction must pay the total price in cash promptly after the fall of the hammer. Checks will be accepted only by previous arrangement and when accompanied by a bank letter of guarantee.
2. Invoices to absent buyers who have been bidding by letter or by phone must be settled in full within 10 days after date of invoice.
3. Shipping of objects is arranged only after request in writing. Packing, dispatch and carriage at cost, and at the expense and risk of the buyer. Fragile items, paintings and graphics under glass will not be dispatched.
VI. Non-Compliance of the Contract
1. In case of too late payment or denied taking over of the item sold, the auctioneer can choose between compliance of contract and compensation for non-compliance. If payment is delayed, an interest for delay at 1,2 % monthly is levied. The auctioneer can auction the item again. The tardy payer looses the ownership of the item, if it is sold. He is liable for a loss but cannot make claims for a possible higher price.
2. The buyer is committed to pick up the item in consultation with the auctioneer not later than 14 days after the auction. From that deadline the auctioneer is entitled to store the items with a storage company for the account and risk of the buyer.
VII. Exceptions to the Guarantee
1. Descriptions of items in the catalogue are made to the best of our knowledge and must not be considered a quality declaration in a legal sense. They are merely meant as information on the items and will not be part of the contract of conditions. No guarantee will be given in this matter. The same goes for information, verbal or in writing, on the items.
2. All items delivered for an auction are second hand. They can be inspected and tested and they are sold at an auction in “as found” condition.
3. If a notice of defects is justified, the auction house is committed to file a claim with the seller. In case of lack of authenticity the auction house must be notified within one year from the fall of the hammer. In all other cases the auction house must be notified within 6 months from the fall of the hammer. The auction house is committed to legal proceedings only if the buyer assumes the cost.
VIII. Disclaimer of Liability
1. Claims for compensation due to defect, loss or damage to sold items or due to deviations from catalogue descriptions or other information given, is out of question for whatever legal reason. The above restriction shall not apply in case of intent or gross negligence or in case of violation of an obligation of major importance.
2. As far as the liability of the auction house has been excluded or limited, the same applies to the personal liability of our legal representatives, agents and employees.
IX. Offhand Sale
The above mentioned conditions apply correspondingly for direct sale of auction items.
X. Applicable Law and Place of Jurisdiction
1. If the bidder is a business man, this contract and these general auction conditions are subject to the substantive law of The Bundesrepublik Deutschland, to the exclusion of CISG (the United Nations Convention on the International Sale of Goods). If the bidder is a consumer this contract and these general auction terms are subject to law of the state where the consumer has his ordinary residence.
2. If the bidder is a merchant as defined by the Commercial Code [HGB], a public separate estate or a corporation directly under federal government control, the courts of Bamberg have exclusive jurisdiction for all disputes arising directly or indirectly from this contract.
XI. Escape Clause
If any provision in these general auction terms proves to be invalid, all other provisions remain unaffected. The invalid provision will be replaced by one that in sense and purpose is most similar to the invalid one, legally and commercially. The same applies to possible omissions.
(ohne Saalbieter)